Landskron Bernstein

S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz

(1) Der am 27.05.1997 gegründete Verein führt den Namen
     "Landskron - Eisböcke e.V." (LaEb e.V.).
     Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Weißwasser.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des      Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke", und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports      in den Sportarten

  • Eishockey
  • allgemeine Sportgruppen

     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.      Weiterhin führt er alle zum Erreichen des Vereinszweckes notwendigen Maßnahmen durch.

(2) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für Zwecke gemäß der Satzung verwendet werden.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz gleicher Rechte sowie      religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch      unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder      öffentlichen Rechts werden.

     Für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, übernehmen die      Erziehungsberechtigten die volle Verantwortung.

(2) Mitglieder des Vereins können sein:

  • aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • aktiver Nachwuchs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben, nach der Bestätigung des schriftlichen Antrages durch den      Vorstand und Anerkennung der Vereinssatzung. Anträgen noch nicht Volljähriger, ist die      Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie deren Anerkennung der Übernahme der Haftung      für Ihr/e Kind/er beizufügen. Für die Mitgliedschaft werden einmalig Aufnahmegebühren und im      weiteren monatlich Mitgliedsbeiträge erhoben.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
 
      a) mit dem Tod
      b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand
      c) durch Ausschluß aus dem Verein

     Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittsfrist beträgt 3      Monate zum Jahresschluß.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

     a) wegen erheblicher Verletzungen der Verpflichtungen gemäß der Satzung
     b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
     c) wegen unehrenhafter Handlungen

In den Fällen a) und b) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß ist mindestens 10 Tage zuvor, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt am Tage der Absendung. Die gefällte Entscheidung erfolgt schriftlich und ist begründet, der Bescheid über den Ausschluß wird durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Gegen die Entscheidung ist Berufung binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem      Vermögen des Vereins.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des      Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des      Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksicht und Kameradschaft      verpflichtet.

(3) Dem Verein übergebene, materielle Gegenstände, können von Vereinsmitgliedern nach vorheriger      Absprache mit dem Vorstand, z.T. gegen das Entrichten eines Entgeltes, genutzt werden.

(4) In den Verein eingebrachte materielle und finanzielle Werte sind Eigentum des Vereins und zu      deren steten Verfügung. Nachträgliche Ansprüche, wie z.B. bei Austritt oder Ausschluß,      werden grundsätzlich nicht anerkannt.

§ 6 Maßregelung

(1) Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstands oder der      Mitgliederversammlung verstoßen, oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins      schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelung      erhalten:
     a) Verweis
     b) Verbot der Teilnahme an sportlichen und geselligen Veranstaltungen
     c) Verbot der Nutzung von Vereinseigentum
     d) Ausschluß

§ 7 Organe

     Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste      Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
     a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
     b) Wahl der Finanzrevision
     c) Entgegennahme der Berichte der Finanzrevision
     d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
     e) Satzungsänderungen
     f) Beschlußfassung über Anträge
     g) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach §4, Abs.5,
     h) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §11
     i) Auflösung des Vereins

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, angestrebt wird die Durchführung      im 1. Quartal. Die Einladungen mit einer Tagesordnung müssen mindestens 3.Wochen vor      Termin schriftlich den Mitgliedern zugestellt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit      entsprechender schriftlichen Tagesordnung einzuberufen,
     wenn es:
     a) der Vorstand beschließt oder b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder schriftlich beantragen.

(4) Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse, unabhängig der Teilnehmerzahl, sind      bindend und von jedem Mitglied gleichermaßen einzuhalten. Dazu wird vom Kassenwart ein      Versammlungsprotokoll mit den gefaßten Beschlüssen geführt und von zwei      Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne die Berücksichtigung auf die erschienenen Mitglieder      beschlußfähig.
     Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,      Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
     Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit.

(6) Anträge können gestellt werden:
     a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4.2
     b) vom Vorstand

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) In den Vorstand gewählt werden können als Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, nehmen an der Mitgliederversammlung als Gäste teil.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1.Vorsitzenden b) dem 2.Vorsitzenden c) dem Kassenwart

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der      Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit      entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit, die Stimme seines      Vertreters. Der Vorsitzende ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet      der Mitgliederversammlung über diese Tätigkeit.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann      verbindliche Ordnungen erlassen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: a)der 1. Vorsitzende b)der 2. Vorsitzende
     c)der Kassenwart
     Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei      Vorstandsmitglieder vertreten.
     (4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
     Er ist berechtigt, ein anders Vorstandsmitglied mit der Leitung zu beauftragen.

(5) Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.

§ 11 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des      Vorstands zu Ehrenmitgliedern gemacht werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit und ist      gültig, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 12 Finanzrevision

     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Finanzrevisoren, die nicht      Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm berufenen Ausschuß sind. Finanzrevisoren haben      die Kasse einschließlich der Kassenbücher und Belege des Vereins mindestens einmal im      Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich davon      Bericht zu erstatten.

     Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 13 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende      Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das      Vermögen des Vereins an die Stadt Weißwasser, die es unmittelbar und ausschließlich zur      Förderung und Erhaltung des Sports zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.05.1997 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Landskron - Eisböcke" e.V." (LaEb e.V.) beschlossen worden.
Görlitz, den 27.05.1997
Unterschriften der Gründungsmitglieder ( siehe Anlage : Protokoll zur Wahl des Vorstandes Jahr 1997 - 1998 vom 27.05.97 )


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